AWL – Altwieslocher Liste

Satzung

§ 1 Name und Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Namen „Altwieslocher Liste e. V. “ (AWL) Er hat seinen Sitz in Altwiesloch. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die überparteiliche und überkonfessionelle Vertretung und Mitwirkung Altwieslochs bei der politischen Willensbildung auf kommunaler Ebene. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen bei den Kommunalwahlen um die Stärkung Altwieslochs bei der politischen Willensbildung zu erreichen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden. Der schriftlichen Beitrittserklärung kann der Vorstand innerhalb eines Monats widersprechen. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt kann nur zum Ende eines Halbjahres (30. Juni, 31. Dezember) erfolgen und muss 1 Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mit-gliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Sie fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse. Satzungsänderungen, eine Änderung des Vereinszwecks sowie eine Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Mitglieder die sich der Stimme enthalten, werden behandelt wie nicht erschienene. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Aufgaben der Mitgliederversammlung: Bestimmung der Anzahl, Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Beschlussfassung über den Vereinshaushalt Satzungsänderungen, Änderungen des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins Bestimmung der Anzahl und Wahl der Revisoren sowie Entgegennahme deren Berichts

§ 6 Vertretungsberechtigter Vorstand gem. § 26 BGB

Der Vorstand besteht aus dem ersten und dem zweiten Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 7 Geschäftsführender Vorstand / Beirat

Die Mitgliederversammlung beschließt, ob und in welcher Anzahl weitere geschäftsführende, nicht vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gewählt werden. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, die nicht durch Satzung ausdrücklich der Mitgliederversammlung zugewiesen sind. Er befasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind, hiervon mindestens eines der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder. Die einzelvertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder sind an die Mehrheitsbeschlüsse des Vorstandes gebunden. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Vorstandsmitglieder erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Der Vorstand lädt schriftlich (dies kann auch per Email erfolgen) 14 Tage im Voraus mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Anträge zur Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 1 Woche vor Versammlungstermin schriftlich einzureichen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen mindestens 2 Tage vor Versammlungs-termin bei den Mitgliedern bekannt gegeben sein.

§ 8 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt mindestens ein Mitglied zur Kassenprüfung. Die Aufgaben sind die Kassenprüfung.

§ 9 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Nach der beschlossenen Auflösung findet die Auseinandersetzung nach den Liquidationsvorschriften für rechtsfähige Vereine statt. Ein eventuelles Restvermögen nach Berichtigung der Verbindlichkeiten soll an die Stadt Wiesloch fallen mit der Maßgabe, dass dieses Restvermögen für gemeinnützige Zwecke in Altwiesloch Verwendung findet.

§ 10 Schiedsvertrag

Anliegender Schiedsvertrag ist Bestandteil der Satzung

Wiesloch, 13.07.2012


Anhang Schiedsvereinbarung

Gemäß § 10 der vorstehenden Satzung ist Bestandteil dieser Satzung nachfolgende Schiedsvereinbarung

§ 1 Schiedsklausel

Alle Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern und dem Verein, zwischen Vorstandsmitgliedern und Organen des Vereins sowie von Organen untereinander, die sich aus der Satzung ergeben, werden unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte durch das nachfolgend bezeichnete Schiedsgericht endgültig entschieden. Ausgenommen sind diejenigen Entscheidungen, die von Gesetzes wegen einem Schiedsgericht nicht zur Entscheidung zugewiesen werden können.

§ 2 Zuständigkeit

Das Schiedsgericht ist zuständig für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten um Stimmrechte, Mitwirkungsrechte, Sonderrechte von Vereinsmitgliedern, Ansprüche von Vereinsmitgliedern auf Aufwandsentschädigungen, Ansprüche des Vereins oder von Mitgliedern auf Beitragszahlung gegen Mitglieder und um den Verlust der Mitgliedschaft. Das Schiedsgericht ist ebenfalls zuständig für Gestaltungsklagen von Mitgliedern sowie Streitigkeiten über Wirksamkeit und Auslegung dieses Schiedsvertrages.

§ 3 Zusammensetzung des Schiedsgerichts

Das Schiedsgerichtbesteht aus zwei Schiedsrichtern und einem Vorsitzenden. Die Schiedsrichter sollen Vereinsmitglieder sein. Sie sollen jedoch an der zur Verhandlung stehenden Streitsache nicht unmittelbar oder mittelbar beteiligt sein. Der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt haben. Er darf dem Verein nicht angehören.

§ 4 Benennung der Schiedsrichter und des Vorsitzenden

Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die das Verfahren betreibende Partei teilt der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein die Benennung ihres Schiedsrichters unter Darlegung ihres Anspruches mit und fordert sie auf, binnen drei Wochen ihren Schiedsrichter zu benennen. Die Frist beginnt mit dem Tage der Aufgabe des eingeschriebenen Briefes bei der Post. Kommt die Gegenpartei dieser Aufforderung nicht fristgerecht nach, so findet die Regelung des § 1029 II ZPO Anwendung. Die beiden Schiedsrichter benennen einen Vorsitzenden. Geschieht dies nicht innerhalb von drei Wochen ab Benennung des letzten der beiden Schiedsrichter, so ernennt der Präsident des für den Sitz des Vereins zuständigen Landgerichts auf Antrag eines Schiedsrichters oder einer Partei den Vorsitzenden. Besteht eine Partei aus mehreren Personen, müssen sie sich auf einen Schiedsrichter einigen.

§ 5 Wegfall eines Schiedsrichters oder des Vorsitzenden

Fällt ein Schiedsrichter weg, so ernennt die Partei, die ihn ernannt hatte, binnen drei Wochen einen neuen Schiedsrichter und teilt dies der Gegenpartei durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein mit. Kommt die Partei dieser Verpflichtung nicht nach, gilt § 1029 II ZPO. Fällt der Vorsitzende weg, gilt § 4 dieser Vereinbarung entsprechend.

§ 6 Sitz des Schiedsgerichts

Das Schiedsgericht hat seinen am Sitz des Vereins. Das für den Sitz des Vereins örtlich zuständige Landgericht ist das zuständige Gericht gem. § 1045 ZPO.

§ 7 Verfahrensrecht

Das Schiedsgericht verfährt gem. § 1034 I ZPO. Im Übrigen gestaltet es das Verfahren nach freiem Ermessen.

§ 8 Stellung und Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende teilt den Parteien schriftlich die Konstituierung des Schiedsgerichts mit und fordert die klagende Partei auf, die Klageschrift binnen zwei Wochen bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts einzureichen. Die Klageschrift ist der beklagten Partei zu übermitteln mit der Aufforderung zur Rückäußerung innerhalb einer Woche. Die folgenden Schriftsätze sind jeweils der Gegenpartei zu übermitteln. Dem Vorsitzenden obliegt die Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Er setzt Termine nach Rücksprache mit den Parteien, bzw. deren benannten Vertretern an, lädt sie durch eingeschriebenen Brief zur mündlichen Verhandlung, zieht, soweit erforderlich, einen Protokollführer hinzu, leitet die mündliche Verhandlung und die Abstimmung innerhalb des Schiedsgerichts und verfasst den Schiedsspruch schriftlich mit Gründen.

§ 9 Schiedsvergleich

Das Schiedsgericht soll vor Erlass des Schiedsspruchs stets den Versuch machen, einen Vergleich zwischen den streitenden Parteien herbeizuführen. Ein Vergleich ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts und den Parteien zu unterschreiben und auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen zu hinterlegen.

§ 10 Schiedsspruch

Der Schiedsspruch ist zu begründen und von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen. Den Parteien ist eine Ausfertigung des Schiedsspruchs zuzustellen. Nach erfolgter Zustellung ist der Schiedsspruch auf der Geschäftsstelle des nach § 6 zuständigen Gerichts zu hinterlegen.

§ 11 Kosten des Verfahrens

Der Vorsitzende erhält für seine Tätigkeit ein angemessenes Honorar. Die Beisitzer üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben lediglich Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Schiedsgericht gem. § 91 ff ZPO. Den Wert des Streitgegenstandes setzt das Schiedsgericht durch Beschluss fest. Das Schiedsgericht setzt im Tenor des Schiedsspruchs die von der unterliegenden Partei an die obsiegende Partei zu erstattenden Kosten ziffernmäßig fest. Die Gebühren der Rechtsanwälte richten sich nach § 11, 2 BRAGO.

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